Garantie

Unsere Garantiebedingungen

In unserer Zahnklinik können Sie Ihre Garantie für die bei uns durchgeführten Zahnbehandlungen unter Einhaltung folgender Bedingungen und Vorschriften geltend machen:
  • Sie erscheinen jährlich einmal zur Kontrolluntersuchung und zur Mundhygienebehandlung (professionelle Zahnreinigung)
  • Sie halten das bei den Kontrolluntersuchungen vorgeschlagene Mundpflegeprogramm ein,
  • Sie lassen die bei den Kontrolluntersuchungen vorgeschlagenen Behandlungen innerhalb der von uns festgesetzten Frist vornehmen,
  • Sie halten das von uns vorgeschlagene Mundhygieneprotokoll ein,
  • Sie begleichen Ihre eventuell bestehenden, offenen Rechnungen.
  • Sie benutzen Ihren Zahnersatz bestimmungsgemäß und lassen ihn ausschließlich physiologischen Kaukräften aussetzen, die nicht zur Überbelastung des Zahnersatzes führen.
  • Der Zahnersatz ist keinem Trauma bzw. Knochen- und Zahnfleischerkrankungen ausgesetzt.
  • Bei zahntechnischen Problemen übernehmen wir die Kosten der sich daraus ergebenden zahnmedizinischen und zahntechnischen Arbeiten, wenn wir über die Beschädigung oder den Fehler des Zahnersatzes innerhalb von 2 Arbeitstagen benachrichtigt werden.

Die Garantie kann in folgenden Fällen nicht geltend gemacht werden

  • im Falle einer absichtlichen Beschädigung,
  • der herausnehmbare Zahnersatz wurde unzureichend gepflegt oder mechanisch beschädigt,
  • bei Veränderungen, die sich aus Suchtkrankheiten bzw. schlechten Gewohnheiten (Zähneknirschen in der Nacht, unzureichende Mundhygiene, Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum, usw.) ergeben,
  • bei gesundheitlichen Zustandsverschlechterungen, die von einer inzwischen entstandenen Erkrankung hervorgerufen wurden,
  • wenn die Zahnbehandlung von einem anderen Zahnarzt oder einer anderen Zahnklinik durchgeführt wurde, oder wenn der Zahnersatz in einem anderen zahntechnischen Labor angefertigt wurde,
  • wenn der Zahnersatz nicht bestimmungsgemäß benutzt wird, oder wenn er extremen Krafteinwirkungen ausgesetzt wird, die zur Überbelastung des Zahnersatzes führen,
  • bei anderweitigen Krankheiten, die nicht mit den durchgeführten Zahnbehandlungen zusammenhängen,
  • bei Beschädigungen, die sich aus nichtbestimmungsgemäßer Benutzung bzw. einem Unfall ergeben.
  • bei Unfallverletzungen und den Folgeerscheinungen der sich dadurch vorgenommenen Notfalleingriffen.
  • Der Zahn muss infolge früherer Behandlungen (Zahnfüllungen, Präparation von Zahnkronen) wurzelbehandelt werden.
  • Der Patient erscheint nicht bei der jährlich stattfindenden Kontrolluntersuchung.

Garantiezeit

  • Zahnfüllungen: 1 Jahr
  • Zahnersatz: 2 Jahre (wenn der Patient bei der obligatorischen, jährlichen Kontrolluntersuchung erscheint)
  • Implantate:
    • Nobel Parallel: 5 Jahre (wenn der Patient bei der obligatorischen, jährlichen Kontrolluntersuchung erscheint)
    • Bredent: 3 Jahre (wenn der Patient bei der obligatorischen, jährlichen Kontrolluntersuchung erscheint)
Die Durchführung von Garantiearbeiten erfolgt ausschließlich nach der Analyse und Auswertung der jeweiligen Situation.